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Arbeitnehmersparzulage Drucken E-Mail
Bei der Arbeitnehmersparzulage handelt es sich um staatliche Subventionen (Förderungen), die Arbeitnehmern unter bestimmten Umständen gewährt werden können. Dabei darf das zu versteuernde Einkommen von Alleinstehenden allerdings 17 900 Euro jährlich nicht übersteigen (für Verheiratete liegt die Grenze bei 35 800 Euro jährlich). Genau genommen handelt es sich bei der Arbeitnehmersparzulage um eine staatliche Förderung der Vermögensbildung von Arbeitnehmern. Sparer können gefördert werden, wenn sie ihr Geld in Bausparverträge oder Beteiligungen investieren oder zur Entschuldung von Wohneigentum verwenden. Wichtig ist dabei, dass die Einzahlungen durch den Arbeitgeber erfolgen und als vermögenswirksame Leistungen gekennzeichnet sind. Der Staat fördert dabei die Anlage des Arbeitnehmers (z.B. Einzahlungen in einen Bausparvertrag) mit einer Arbeitnehmersparzulage von 9 Prozent. Dabei beträgt der geförderte Höchstbetrag 470 Euro je Arbeitnehmer. Einzahlungen in Produktivvermögen (beispielsweise Aktienfonds) bis zu einer Höhe von maximal 400 Euro werden mit 18 Prozent Arbeitnehmersparzulage gefördert. Bei der Auszahlung gibt es allerdings eine Sperrfrist von 7 Jahren. Dies bedeutet, dass die Arbeitnehmersparzulage zunächst vom Finanzamt festgesetzt und erst nach Ablauf der siebenjährigen Frist durch eine Einmalzahlung auf den Bausparvertrag ausgezahlt wird. Wenn nachgewiesen wird, dass das Bausparguthaben zu wohnwirtschaftlichen Zwecken verwendet wird, kann eine Auszahlung vor Ende der Frist möglich sein. Möchte man eine Arbeitnehmersparzulage beantragen, so muss dies in Zusammenhang mit der Jahressteuererklärung bei den Finanzämtern geschehen. Die notwendigen Unterlagen erhält man von den jeweiligen Anlageinstituten.
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