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Hierbei handelt es sich nach deutschem Zivilrecht um einen Sonderfall der Bürgschaft. Bei einer Ausfallbürgschaft kann der Bürge die Befriedigung des Gläubigers verweigern, falls der Gläubiger noch keine (erfolglose) Zwangsvollstreckung gegen den Hauptschuldner versucht hat. Erst dann muss der Bürge zahlen. Der Gläubiger kann den Ausfallbürgen also erst in Anspruch nehmen, wenn er alles im Bereich des Möglichen unternommen hat, um seine Forderung gegenüber dem Hauptschuldner durchzusetzen. Wenn im Falle der Sicherheitenverwertung (beispielsweise Zwangsversteigerung) ein durch den Verwertungserlös nicht gedeckter Restkreditbetrag offen bleibt, so muss der Ausfallbürge für diesen offenen Restbetrag aufkommen.
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