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Bankgeheimnis Drucken E-Mail
Im Bankgeheimnis findet das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Bank und Kunde seinen Ausdruck. Es zählt zum elementaren Schutz der Privatsphäre des Menschen und bezeichnet prinzipiell die Verschwiegenheitspflicht und das Recht der Auskunftsverweigerung von Banken gegenüber Dritten (wie zum Beispiel staatlichen Institutionen) über die Vermögensverhältnisse ihrer Kunden. Im Grunde sind die Banken zur strikten Geheimhaltung verpflichtet, sie dürfen also über Kontostände und vorhandene Informationen über die jeweiligen Kunden normalerweise keine Auskunft geben. Dies gilt auch für Zivilprozesse; hier haben die Banken ein Zeugnisverweigerungsrecht. Fakt ist aber, dass Kreditinstitute in speziellen, gesetzlich geregelten Fällen von ihrer Auskunftsverweigerungsverpflichtung abweichen dürfen bzw. müssen. Unter bestimmten Umständen müssen die Banken also Auskunft erteilen; besonders in Fällen wenn der Staat legitimen Anspruch anmeldet auf eine zutreffende Besteuerung von Vermögen und Zinseinnahmen. Sollte das Finanzamt im Rahmen von Steuerermittlungsverfahren nicht auf andere Weise (also durch Verhandlungen mit dem betreffenden Steuerpflichtigen) die erforderlichen Unterlagen beschaffen können, so darf es sich an die Bank wenden, die in diesem Fall zur Auskunft verpflichtet ist. Dies wurde ermöglicht durch eine Lockerung des Bankgeheimnisses im Zuge der Einführung der Zinsabschlagsteuer. Auch durch auf dem Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit beruhende Neuregelungen in der Abgabenordnung (treten in Kraft am 1. April 2005) werden die Befugnisse diverser staatlicher Einrichtungen wie der Finanzbehörden erheblich ausgeweitet. In der Regel werden die betroffenen Kunden von ihrer Bank über derartige Auskunftsverlangen unterrichtet. Da heutzutage die Banken dem Finanzamt Auskunft erteilen müssen über Höhe und Inanspruchnahme der Freibeträge für Kapitalerträge lassen sich über Umwege Rückschlüsse auf den durchschnittlichen Kontostand eines Kunden ziehen. Im Grunde ist der deutsche Staat dadurch in der Lage, die Höhe der Bankguthaben fast jedes deutschen Staatsbürgers abzuschätzen. Von einem wirklichen ?Geheimnis? kann beim Bankgeheimnis also eigentlich keine Rede mehr sein. Außerdem muss das Bankgeheimnis in einem Strafverfahren hinter die Interessen des Staates an der Aufklärung etwaiger strafbarer Handlungen zurücktreten. Es darf auch nicht unerwähnt bleiben, dass im Falle des Ablebens eines Kunden die Bank aufgrund erbschaftssteuerlicher Vorschriften spezielle Mitteilungspflichten gegenüber dem Finanzamt hat.
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