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Bei der Pfändung handelt es sich um eine von staatlicher Seite durchgeführte
Beschlagnahme von Gegenständen bzw. Vermögenswerten, um die Befriedigung
eines Gläubigers zu sichern - es handelt sich also um eine Form der
Zwangsvollstreckung. Wenn ein Schuldner seine Rechnungen nicht mehr bezahlt,
kann der Gläubiger zur Sicherstellung seiner Ansprüche zum Mittel der
Pfändung greifen. Dies muss vom Gläubiger beantragt werden. Voraussetzung
sind ein rechtskräftiger Zahlungsbefehl und ein vollstreckbarer Titel,
welcher dem Schuldner zugestellt werden muss.
Zum Ablauf der Pfändung:
Zuerst wird die Wohnung von einem Gerichtsvollzieher nach pfändbaren
Gegenständen durchsucht (dazu zählen alle Gegenstände, die nicht
lebensnotwendig sind). Der Gerichtsvollzieher kann die gepfändeten Objekte
gleich an sich nehmen oder mit einem Pfandsiegel (?Kuckuck?) versehen.
Danach werden die gepfändeten Gegenstände öffentlich versteigert um aus dem
Erlös die Ansprüche des Gläubigers zu befriedigen; übrig gebliebenes Geld
geht an den Schuldner.
Sollte der Gerichtsvollzieher dem Schuldner während der Pfändung Bargeld
abnehmen, so spricht man von einer Taschenpfändung. Sollten Konten des
Schuldners gepfändet werden, spricht man von einem Pfändungs- bzw.
Überweisungsbeschluss. Eine sog. Lohnpfändung ist ebenfalls möglich.
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