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Pfändung Drucken E-Mail
Bei der Pfändung handelt es sich um eine von staatlicher Seite durchgeführte Beschlagnahme von Gegenständen bzw. Vermögenswerten, um die Befriedigung eines Gläubigers zu sichern - es handelt sich also um eine Form der Zwangsvollstreckung. Wenn ein Schuldner seine Rechnungen nicht mehr bezahlt, kann der Gläubiger zur Sicherstellung seiner Ansprüche zum Mittel der Pfändung greifen. Dies muss vom Gläubiger beantragt werden. Voraussetzung sind ein rechtskräftiger Zahlungsbefehl und ein vollstreckbarer Titel, welcher dem Schuldner zugestellt werden muss. Zum Ablauf der Pfändung: Zuerst wird die Wohnung von einem Gerichtsvollzieher nach pfändbaren Gegenständen durchsucht (dazu zählen alle Gegenstände, die nicht lebensnotwendig sind). Der Gerichtsvollzieher kann die gepfändeten Objekte gleich an sich nehmen oder mit einem Pfandsiegel (?Kuckuck?) versehen. Danach werden die gepfändeten Gegenstände öffentlich versteigert um aus dem Erlös die Ansprüche des Gläubigers zu befriedigen; übrig gebliebenes Geld geht an den Schuldner. Sollte der Gerichtsvollzieher dem Schuldner während der Pfändung Bargeld abnehmen, so spricht man von einer Taschenpfändung. Sollten Konten des Schuldners gepfändet werden, spricht man von einem Pfändungs- bzw. Überweisungsbeschluss. Eine sog. Lohnpfändung ist ebenfalls möglich.
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