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Der Begriff ?SCHUFA? ist eine Abkürzung für ?Schutzorganisation für allgemeine Kreditsicherung?; es handelt sich also im Prinzip um eine Schuldnerkartei. In dieser privatwirtschaftlich organisierten Auskunftsdatei werden alle Informationen über das Zahlungsverhalten von Privatpersonen und angefragte oder in Anspruch genommene Kredite gespeichert. Die Daten über Firmen sind z. B. bei Creditreform erfasst. Der eigentliche Sinn der SCHUFA ist, ihre Vertragspartner vor Kreditausfällen zu schützen und den Verbraucher bzw. Kreditnehmer vor übermäßiger Verschuldung zu bewahren. Die SCHUFA selbst ermittelt allerdings keine Daten. Diese stammen z. T. aus öffentlichen Quellen (Schuldnerverzeichnisse der Amtsgerichte) oder von den Vertragspartnern der SCHUFA selbst. Diese sind verpflichtet, die Daten über ihre Kunden an die SCHUFA weiterzugeben. Welche Art von Daten werden bei der SCHUFA gespeichert? Gespeichert werden einerseits allgemeine Daten wie Name, Geburtsdatum, aktuelle und frühere Anschriften. Die Höhe des Einkommens wird zwar nicht direkt gespeichert, aber gemeinsam mit den Kontodaten wird auch die Höhe des Überziehungskredits gespeichert. Diese entspricht in der Regel dem dreifachen des monatlichen Nettoeinkommens ? hier sind also indirekte Rückschlüsse auf das Einkommen der jeweiligen Person möglich. Daneben werden sog. Positiv- und Negativmerkmale über die betreffenden Personen gespeichert. Bei den Positivmerkmalen handelt es sich um Daten über Aufnahme und vertragsgemäße Abwicklung von Geschäftsbeziehungen (z. B. Daten über Kreditanträge und Girokonten, ausgegebene Kreditkarten, Leasinggeschäfte und Bürgschaften). Die SCHUFA-Klausel besagt, dass Positivmerkmale der SCHUFA nur mit Zustimmung des Kunden übermittelt werden dürfen. Als Negativmerkmale bezeichnet man Daten über nichtvertragsgemäßes Verhalten und gerichtliche Vollstreckungsmaßnahmen (z. B. Mahnbescheide, unbezahlte und nicht bestrittene Forderungen, Scheckkartenmissbrauch, Beantragung bzw. Eröffnung von Verbraucherinsolvenzverfahren, Vollstreckungsmaßnahmen, Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung oder Angaben über die Kündigung eines Girokontos wegen missbräuchlicher Nutzung). Im Gegensatz zu den Positivmerkmalen dürfen Negativmerkmale auch ohne Zustimmung des Verbrauchers an die SCHUFA übermittelt werden.
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