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Das Verbraucherkreditgesetz (VerbrKrG) ist seit Januar 1991 in Kraft. Es hat den Zweck, private Verbraucher bei der Aufnahme von Darlehen und besonders vor missbräuchlichen Kreditbedingungen zu schützen. Außerdem sollen Wettbewerbsverzerrungen vermieden werden. In der Praxis bedeutet dies beispielsweise, dass Kreditgeber dazu verpflichtet sind, die Kreditnehmer über alle wesentlichen Bedingungen eines Darlehens zu informieren. Bei Vertragsabschluß verpflichtet das Verbraucherkreditgesetz die Darlehensgeber eine schriftliche Abfassung des Kreditvertrages vorzulegen. Weiter werden die Fristen für die Widerrufsbelehrung, das Widerrufsrecht, Sanktionen bei Nichtbeachtung der Vorschriften, Kündigungsfristen und Zahlungsverzugbeträge etc. in dem Verbraucherkreditgesetz neu geregelt. Das Verbraucherkreditgesetz ist nicht auf Bauspardarlehen oder auf von Bausparkassen gewährte Vorfinanzierungs- oder Zwischenkredite anwendbar, da einzelne Rechte und Pflichten nach dem Verbraucherkreditgesetz nicht für Darlehensverträge über grundpfandrechtlich gesicherte Kredite gelten.
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