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Der Begriff ?SCHUFA? ist eine Abkürzung für ?Schutzorganisation für
allgemeine Kreditsicherung?; es handelt sich also im Prinzip um eine
Schuldnerkartei. In dieser privatwirtschaftlich organisierten Auskunftsdatei
werden alle Informationen über das Zahlungsverhalten von Privatpersonen und
angefragte oder in Anspruch genommene Kredite gespeichert. Die Daten über
Firmen sind z. B. bei Creditreform erfasst. Der eigentliche Sinn der SCHUFA
ist, ihre Vertragspartner vor Kreditausfällen zu schützen und den
Verbraucher bzw. Kreditnehmer vor übermäßiger Verschuldung zu bewahren.
Die SCHUFA selbst ermittelt allerdings keine Daten. Diese stammen z. T. aus
öffentlichen Quellen (Schuldnerverzeichnisse der Amtsgerichte) oder von den
Vertragspartnern der SCHUFA selbst. Diese sind verpflichtet, die Daten über
ihre Kunden an die SCHUFA weiterzugeben.
Welche Art von Daten werden bei der SCHUFA gespeichert?
Gespeichert werden einerseits allgemeine Daten wie Name, Geburtsdatum,
aktuelle und frühere Anschriften. Die Höhe des Einkommens wird zwar nicht
direkt gespeichert, aber gemeinsam mit den Kontodaten wird auch die Höhe des
Überziehungskredits gespeichert. Diese entspricht in der Regel dem
dreifachen des monatlichen Nettoeinkommens ? hier sind also indirekte
Rückschlüsse auf das Einkommen der jeweiligen Person möglich.
Daneben werden sog. Positiv- und Negativmerkmale über die betreffenden
Personen gespeichert.
Bei den Positivmerkmalen handelt es sich um Daten über Aufnahme und
vertragsgemäße Abwicklung von Geschäftsbeziehungen (z. B. Daten über
Kreditanträge und Girokonten, ausgegebene Kreditkarten, Leasinggeschäfte und
Bürgschaften). Die SCHUFA-Klausel besagt, dass Positivmerkmale der SCHUFA
nur mit Zustimmung des Kunden übermittelt werden dürfen.
Als Negativmerkmale bezeichnet man Daten über nichtvertragsgemäßes Verhalten
und gerichtliche Vollstreckungsmaßnahmen (z. B. Mahnbescheide, unbezahlte
und nicht bestrittene Forderungen, Scheckkartenmissbrauch, Beantragung bzw.
Eröffnung von Verbraucherinsolvenzverfahren, Vollstreckungsmaßnahmen, Abgabe
der Eidesstattlichen Versicherung oder Angaben über die Kündigung eines
Girokontos wegen missbräuchlicher Nutzung). Im Gegensatz zu den
Positivmerkmalen dürfen Negativmerkmale auch ohne Zustimmung des
Verbrauchers an die SCHUFA übermittelt werden.
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