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BGB § 489 Ordentliches Kündigungsrecht des Darlehensnehmers Drucken E-Mail

(1) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag, bei dem für einen bestimmten Zeitraum ein fester Zinssatz vereinbart ist, ganz oder teilweise kündigen,

  • 1. wenn die Zinsbindung vor der für die Rückzahlung bestimmten Zeit endet und keine neue Vereinbarung über den Zinssatz getroffen ist, unter Einhaltungeiner Kündigungsfrist von einem Monat frühestens für den Ablauf des Tages, an dem die Zinsbindung endet; ist eine Anpassung des Zinssatzes inbestimmten Zeiträumen bis zu einem Jahr vereinbart, so kann derDarlehensnehmer jeweils nur für den Ablauf des Tages, an dem dieZinsbindung endet, kündigen;
  • 2. wenn das Darlehen einem Verbraucher gewährt und nicht durch ein Grund-oder Schiffspfandrecht gesichert ist, nach Ablauf von sechs Monaten nachdem vollständigen Empfang unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von dreiMonaten;
  • 3. in jedem Fall nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfangunter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten; wird nach demEmpfang des Darlehens eine neue Vereinbarung über die Zeit der Rückzahlungoder den Zinssatz getroffen, so tritt der Zeitpunkt dieser Vereinbarung andie Stelle des Zeitpunkts der Auszahlung.

(2) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag mit veränderlichem Zinssatz jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen.

(3) Eine Kündigung des Darlehensnehmers nach Absatz 1 oder Absatz 2 gilt als nicht erfolgt, wenn er den geschuldeten Betrag nicht binnen zwei Wochen nach Wirksamwerden der Kündigung zurückzahlt.

(4) Das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers nach den Absätzen 1 und 2 kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder erschwert werden. Dies gilt nicht bei Darlehen an den Bund, ein Sondervermögen des Bundes, ein Land, eine Gemeinde, einen Gemeindeverband, die Europäischen Gemeinschaften oder ausländische Gebietskörperschaften.


Kredit Recht - Gesetztexte und Verordnungen

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