| BGB § 491 Verbraucherdarlehensvertrag |
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(1) Für entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer (Verbraucherdarlehensvertrag) gelten vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 ergänzend die folgenden Vorschriften. (2) Die folgenden Vorschriften finden keine Anwendung auf Verbraucherdarlehensverträge,
(3) Keine Anwendung finden ferner1. § 358 Abs. 2, 4 und 5 und die §§ 492 bis 495 aufVerbraucherdarlehensverträge, die in ein nach den Vorschriften derZivilprozessordnung errichtetes gerichtliches Protokoll aufgenommen odernotariell beurkundet sind, wenn das Protokoll oder die notarielle Urkundeden Jahreszins, die bei Abschluss des Vertrags in Rechnung gestelltenKosten des Darlehens sowie die Voraussetzungen enthält, unter denen derJahreszins oder die Kosten geändert werden können;2. § 358 Abs. 2, 4 und 5 und § 359 auf Verbraucherdarlehensverträge, die derFinanzierung des Erwerbs von Wertpapieren, Devisen, Derivaten oderEdelmetallen dienen.
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