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BGB § 491 Verbraucherdarlehensvertrag Drucken E-Mail

(1) Für entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer (Verbraucherdarlehensvertrag) gelten vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 ergänzend die folgenden Vorschriften.

(2) Die folgenden Vorschriften finden keine Anwendung auf Verbraucherdarlehensverträge,

  • 1. bei denen das auszuzahlende Darlehen (Nettodarlehensbetrag) 200 Euro nichtübersteigt,
  • 2. die ein Arbeitgeber mit seinem Arbeitnehmer zu Zinsen abschließt, dieunter den marktüblichen Sätzen liegen,
  • 3. die im Rahmen der Förderung des Wohnungswesens und des Städtebaus auf Grund öffentlichrechtlicher Bewilligungsbescheide oder auf Grund von Zuwendungen aus öffentlichen Haushalten unmittelbar zwischen der die Fördermittel vergebenden öffentlich-rechtlichen Anstalt und dem Darlehensnehmer zu Zinssätzen abgeschlossen werden, die unter den marktüblichen Sätzen liegen.

(3) Keine Anwendung finden ferner1. § 358 Abs. 2, 4 und 5 und die §§ 492 bis 495 aufVerbraucherdarlehensverträge, die in ein nach den Vorschriften derZivilprozessordnung errichtetes gerichtliches Protokoll aufgenommen odernotariell beurkundet sind, wenn das Protokoll oder die notarielle Urkundeden Jahreszins, die bei Abschluss des Vertrags in Rechnung gestelltenKosten des Darlehens sowie die Voraussetzungen enthält, unter denen derJahreszins oder die Kosten geändert werden können;2. § 358 Abs. 2, 4 und 5 und § 359 auf Verbraucherdarlehensverträge, die derFinanzierung des Erwerbs von Wertpapieren, Devisen, Derivaten oderEdelmetallen dienen.


Kredit Recht - Gesetztexte und Verordnungen

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