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| Arbeitnehmersparzulage | Bei der Arbeitnehmersparzulage handelt es sich um staatliche Subventionen
(Förderungen), die Arbeitnehmern unter bestimmten Umständen gewährt werden
können. Dabei darf das zu versteuernde Einkommen von Alleinstehenden
allerdings 17 900 Euro jährlich nicht übersteigen (für Verheiratete liegt
die Grenze bei 35 800 Euro jährlich).
Genau genommen handelt es sich bei der Arbeitnehmersparzulage um eine
staatliche Förderung der Vermögensbildung von Arbeitnehmern. Sparer können
gefördert werden, wenn sie ihr Geld in Bausparverträge oder Beteiligungen
investieren oder zur Entschuldung von Wohneigentum verwenden. Wichtig ist
dabei, dass die Einzahlungen durch den Arbeitgeber erfolgen und als
vermögenswirksame Leistungen gekennzeichnet sind.
Der Staat fördert dabei die Anlage des Arbeitnehmers (z.B. Einzahlungen in
einen Bausparvertrag) mit einer Arbeitnehmersparzulage von 9 Prozent. Dabei
beträgt der geförderte Höchstbetrag 470 Euro je Arbeitnehmer. Einzahlungen
in Produktivvermögen (beispielsweise Aktienfonds) bis zu einer Höhe von
maximal 400 Euro werden mit 18 Prozent Arbeitnehmersparzulage gefördert.
Bei der Auszahlung gibt es allerdings eine Sperrfrist von 7 Jahren. Dies
bedeutet, dass die Arbeitnehmersparzulage zunächst vom Finanzamt festgesetzt
und erst nach Ablauf der siebenjährigen Frist durch eine Einmalzahlung auf
den Bausparvertrag ausgezahlt wird. Wenn nachgewiesen wird, dass das
Bausparguthaben zu wohnwirtschaftlichen Zwecken verwendet wird, kann eine
Auszahlung vor Ende der Frist möglich sein.
Möchte man eine Arbeitnehmersparzulage beantragen, so muss dies in
Zusammenhang mit der Jahressteuererklärung bei den Finanzämtern geschehen.
Die notwendigen Unterlagen erhält man von den jeweiligen Anlageinstituten. | | | | | Ausfallbürgschaft | Hierbei handelt es sich nach deutschem Zivilrecht um einen Sonderfall der
Bürgschaft. Bei einer Ausfallbürgschaft kann der Bürge die Befriedigung des
Gläubigers verweigern, falls der Gläubiger noch keine (erfolglose)
Zwangsvollstreckung gegen den Hauptschuldner versucht hat. Erst dann muss
der Bürge zahlen. Der Gläubiger kann den Ausfallbürgen also erst in Anspruch
nehmen, wenn er alles im Bereich des Möglichen unternommen hat, um seine
Forderung gegenüber dem Hauptschuldner durchzusetzen.
Wenn im Falle der Sicherheitenverwertung (beispielsweise
Zwangsversteigerung) ein durch den Verwertungserlös nicht gedeckter
Restkreditbetrag offen bleibt, so muss der Ausfallbürge für diesen offenen
Restbetrag aufkommen. | | | | | Auszahlungskurs | Als Auszahlungskurs bezeichnet man den Prozentsatz, zu dem ein Kredit
ausgezahlt wird. Hypothekendarlehen werden nicht zu 100%, sondern zu einem
geringeren Kurs (=dem Auszahlungskurs) ausgezahlt. Der prozentuale Abschlag
vom Kreditbetrag wird dabei als Disagio bezeichnet.
Folgendes Beispiel soll den Sachverhalt verdeutlichen:
Beträgt eine Kreditsumme 50.000 Euro bei einem Auszahlungskurs von 95%, so
beträgt der Disagio 2500 Euro. Die eigentliche Auszahlung beträgt nach Abzug
des Disagio noch 47500 Euro. | | | | | Auszahlungsvoraussetzungen | Um als Kreditnehmer von einer Bank einen Kredit ausgezahlt zu bekommen,
müssen zuerst bestimmte Unterlagen vorgelegt werden, die belegen, dass
bestimmte Bedingungen und Voraussetzungen erfüllt sind. Hierbei ist zu
beachten, dass unterschiedliche Institutsgruppen (z. B. Bausparkassen,
Banken, Lebensversicherungsgesellschaften) in der Regel auch
unterschiedliche Auszahlungsvoraussetzungen haben. Fast immer werden
Einkommensnachweise wie beispielsweise Gehaltsabrechnungen oder Kontoauszüge
verlangt (wobei Kopien meist nicht zulässig sind). Außerdem müssen
vollständig unterzeichnete Darlehensverträge vorliegen. Bei manchen
Kreditinstituten müssen auch Dokumente wie eine Eintragung der
Grundpfandrechte an vereinbarter Rangstelle im Grundbuch, ein
Bautenstandsbericht des leitenden Architekten und / oder diverse andere
Nachweise und Unterlagen wie Grenzatteste und Bauscheine eingereicht werden. | | | | | Avalkredit | Im Grunde handelt es sich bei einem Avalkredit um keinen Kredit im
eigentlichen Sinne, da kein Geld hergegeben wird. Bei dieser Kreditform
übernimmt das jeweilige Kreditinstitut für seinen Kunden eine Bürgschaft
oder Garantie gegenüber einem Dritten. Anders ausgedrückt übernimmt die
Hausbank bei einem Avalkredit die Haftung für eine Verbindlichkeit gegenüber
einem Dritten; also dafür, dass der Kunde seine Schulden bezahlen wird.
Sollte der Kunde nicht mehr in der Lage sein, berechtigte Forderungen von
Dritten zu bezahlen, muss das jeweilige Kreditinstitut dafür aufkommen.
Meist ist die Provision für einen Avalkredit relativ gering.
In der Praxis übernehmen Banken Avalkredite für ihre Kunden z. B. gegenüber
Zollämtern, der Bundesbahn oder zur Bauträgerfinanzierung oder als
Gewährleistungsbürgschaft im Baugewerbe. Avalkredite spielen ganz besonders
bei Auslandsgeschäften eine wichtige Rolle, da hier fast immer Bankgarantien
gefordert werden.
| | | | | Bankgeheimnis | Im Bankgeheimnis findet das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Bank und
Kunde seinen Ausdruck. Es zählt zum elementaren Schutz der Privatsphäre des
Menschen und bezeichnet prinzipiell die Verschwiegenheitspflicht und das
Recht der Auskunftsverweigerung von Banken gegenüber Dritten (wie zum
Beispiel staatlichen Institutionen) über die Vermögensverhältnisse ihrer
Kunden.
Im Grunde sind die Banken zur strikten Geheimhaltung verpflichtet, sie
dürfen also über Kontostände und vorhandene Informationen über die
jeweiligen Kunden normalerweise keine Auskunft geben. Dies gilt auch für
Zivilprozesse; hier haben die Banken ein Zeugnisverweigerungsrecht.
Fakt ist aber, dass Kreditinstitute in speziellen, gesetzlich geregelten
Fällen von ihrer Auskunftsverweigerungsverpflichtung abweichen dürfen bzw.
müssen. Unter bestimmten Umständen müssen die Banken also Auskunft erteilen;
besonders in Fällen wenn der Staat legitimen Anspruch anmeldet auf eine
zutreffende Besteuerung von Vermögen und Zinseinnahmen. Sollte das Finanzamt
im Rahmen von Steuerermittlungsverfahren nicht auf andere Weise (also durch
Verhandlungen mit dem betreffenden Steuerpflichtigen) die erforderlichen
Unterlagen beschaffen können, so darf es sich an die Bank wenden, die in
diesem Fall zur Auskunft verpflichtet ist. Dies wurde ermöglicht durch eine
Lockerung des Bankgeheimnisses im Zuge der Einführung der
Zinsabschlagsteuer. Auch durch auf dem Gesetz zur Förderung der
Steuerehrlichkeit beruhende Neuregelungen in der Abgabenordnung (treten in
Kraft am 1. April 2005) werden die Befugnisse diverser staatlicher
Einrichtungen wie der Finanzbehörden erheblich ausgeweitet.
In der Regel werden die betroffenen Kunden von ihrer Bank über derartige
Auskunftsverlangen unterrichtet.
Da heutzutage die Banken dem Finanzamt Auskunft erteilen müssen über Höhe
und Inanspruchnahme der Freibeträge für Kapitalerträge lassen sich über
Umwege Rückschlüsse auf den durchschnittlichen Kontostand eines Kunden
ziehen. Im Grunde ist der deutsche Staat dadurch in der Lage, die Höhe der
Bankguthaben fast jedes deutschen Staatsbürgers abzuschätzen. Von einem
wirklichen ?Geheimnis? kann beim Bankgeheimnis also eigentlich keine Rede
mehr sein.
Außerdem muss das Bankgeheimnis in einem Strafverfahren hinter die
Interessen des Staates an der Aufklärung etwaiger strafbarer Handlungen
zurücktreten. Es darf auch nicht unerwähnt bleiben, dass im Falle des
Ablebens eines Kunden die Bank aufgrund erbschaftssteuerlicher Vorschriften
spezielle Mitteilungspflichten gegenüber dem Finanzamt hat. | | | |
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