| Valuta | Der Begriff „Valuta“ stammt aus dem Italienischen („valere“ = „gelten / wert sein“) und hat in der Finanzwelt 2 verschiedene Bedeutungen: 1. Valuta als Sammelbegriff für Fremdwährungen. Dabei kann es sich um Devisen (fremdes Buchgeld) oder Sorten (fremdes Bargeld) handeln. 2. Mit Valuta wird auch der Termin bzw. das Datum für den Beginn der Verzinsung von Guthaben oder Krediten bezeichnet. Valuta bezeichnet also das Buchungsdatum (auch als Wertstellungszeitpunkt bezeichnet) für eine Belastung oder Gutschrift auf einem Konto. In diesem Sinne wird von Valuta
(oder Valutierung) auch oft als „Wertstellung“ gesprochen. |
| Variabler Zins | Bei einem variablen Zins handelt es sich um einen Zins, der während der Kreditlaufzeit an den aktuellen Marktzins angeglichen wird. Man spricht deshalb auch von einem veränderlichen Zins ohne Zinsbindungsfrist. |
| Verbraucherkreditgesetz | Das Verbraucherkreditgesetz (VerbrKrG) ist seit Januar 1991 in Kraft. Es hat den Zweck, private Verbraucher bei der Aufnahme von Darlehen und besonders vor missbräuchlichen Kreditbedingungen zu schützen. Außerdem sollen Wettbewerbsverzerrungen vermieden werden. In der Praxis bedeutet dies beispielsweise, dass Kreditgeber dazu verpflichtet sind, die Kreditnehmer über alle wesentlichen Bedingungen eines Darlehens zu informieren. Bei Vertragsabschluß verpflichtet das Verbraucherkreditgesetz die Darlehensgeber
eine schriftliche Abfassung des Kreditvertrages vorzulegen. Weiter werden die Fristen für die Widerrufsbelehrung, das Widerrufsrecht, Sanktionen bei Nichtbeachtung der Vorschriften, Kündigungsfristen und Zahlungsverzugbeträge etc. in dem Verbraucherkreditgesetz neu geregelt. Das Verbraucherkreditgesetz ist nicht auf Bauspardarlehen oder auf von Bausparkassen gewährte Vorfinanzierungs- oder Zwischenkredite anwendbar, da einzelne Rechte und Pflichten nach dem Verbraucherkreditgesetz nicht für Darlehensverträge über grundpfandrechtlich gesicherte Kredite gelten. |
| Verpflichtungskredit | Bei einem Verpflichtungskredit handelt es sich um eine Art von Bankkredit,
bei dem das Kreditinstitut (meist eine Bank) an den Kreditnehmer keine
Geldleistung erbringt (also kein Geld verleiht). Stattdessen verpflichtet
sich die Bank gegenüber einem Dritten für Leistungen, die der Kunde diesem
gegenüber zu erbringen hat. Die Bank geht also eine Verpflichtung zugunsten
eines Kreditnehmers ein und stellt ihren guten Ruf zur Verfügung. Im
Klartext bedeutet dies, dass die Bank die Schuld des Kunden begleichen muss,
falls dieser seinen Leistungen nicht nachkommt bzw. seine Schulden nicht
bezahlt. Für diese Leistung muss der Bankkunde an das Kreditinstitut eine
Kommission zahlen.
Man unterscheidet diverse Arten von Verpflichtungskrediten, z. B. Kautions-,
Akzept- und Avalkredite. Auch das sog. Dokumentarakkreditiv wird zu den
Verpflichtungskrediten gerechnet. Der Gegensatz zum Verpflichtungskredit ist
der Geldkredit. |
| Verzug | Sollte ein Schuldner gegenüber einem Gläubiger die zu erbringenden
Leistungen trotz Fälligkeit und bereits erfolgten Mahnungen nicht leisten,
so spricht man von Verzug (bzw. auch von einem –stets schuldhaften-
„Schuldnerverzug“).
Der Verzug des Schuldners löst verschiedene im BGB geregelte Rechtsfolgen
aus - hier ist vor allem die Schadenersatzpflicht durch den Schuldner zu
nennen, wobei besonders der Ersatz des Zinsschadens des Gläubigers von
Bedeutung ist. Der Schuldner gerät mit der ersten Mahnung in Verzug,
woraufhin ab diesem Zeitpunkt in der Regel auch sog. Verzugszinsen und evtl.
anfallende Rechtsanwaltskosten zu zahlen sind. Kommt es zu einem
Mahnverfahren oder zu einer Klage, so hat der Schuldner auch diese Kosten zu
tragen. |
| Verzugszins | Sollte ein Schuldner in Verzug geraten (also den gegenüber dem Gläubiger
fälligen Leistungen nicht fristgerecht nachkommen), so muss dieser aufgrund
der Gesetzeslage oder nach bestimmten Vereinbarungen einen Verzugszins
zahlen. Verzugszins ist in der Regel fällig ab der ersten Mahnung. |