| Bausparkasse | Bei Bausparkassen handelt es sich um Kreditinstitute die Bausparern Darlehen
zur Finanzierung „wohnwirtschaftlicher Maßnahmen“ (also des Erwerbs oder
Baues einer Wohnimmobilie) gewähren. Dies funktioniert, indem die
Bausparkassen die Einlagen von Bausparern nach Kollektivgrundsätzen
entgegennehmen um dann aus den gesammelten Beiträgen Darlehen zu
finanzieren.
Es muss unterschieden werden zwischen privatrechtlichen und
öffentlich-rechtlichen Bausparkassen (Landesbausparkassen). |
| Bausparsumme | Als Bausparsumme bezeichnet man den Betrag, über den ein Bausparvertrag
abgeschlossen wird. Die Höhe dieses Betrages wird von dem späteren
Finanzierungsbedarf des Kunden sowie von seinem Sparvermögen bestimmt.
Die eigentliche Bausparsumme setzt sich zusammen aus dem Bauspardarlehen und
dem Bausparguthaben (des Kunden). Das Bauspardarlehen entspricht dabei der
Differenz zwischen Bausparsumme und Bausparguthaben (= Bauspareinlagen des
Darlehenempfängers).
Abschlussgebühr und Tilgungsbetrag richten sich nach der Höhe der
Bausparsumme. |
| Beamtendarlehen | Bei Beamtendarlehen handelt es sich um Darlehen speziell für Beamte auf
Lebenszeit oder Angestellte des öffentlichen Dienstes. Da gerade diese
Menschen eine besonders sichere Versorgungssituation vorweisen können,
bietet dieses Finanzierungsmodell außergewöhnlich günstige Konditionen, d.h.
eine lange Laufzeit von 12 bis 20 Jahren und äußerst niedrige
Festzinskonditionen sowie niedrige Raten.
Die niedrigen Zinssätze von Beamtendarlehen liegen deutlich unter denen, die
im Rahmen von Ratenkrediten von Banken und Sparkassen gewährt werden.
Beamtendarlehen werden in der Regel von Versicherungsgesellschaften
ausbezahlt; die eigentliche Tilgung des Darlehens erfolgt durch eine
Kapitallebensversicherung. Am Ende der Laufzeit werden die Überschüsse der
Lebensversicherung dem Kunden ausgezahlt.
Je nach Anbieter beträgt die Mindestdarlehensumme bei Beamtendarlehen 5000
Euro bzw. 10000 Euro; das Höchstalter für die Beantragung eines derartigen
Darlehens bewegt sich zwischen 53 und 58 Jahren. |
| Bearbeitungsgebühr | In den meisten Fällen erheben Darlehengeber (also Banken und
Kreditinstitute) von ihren Kunden ein Entgeld für die Bearbeitung der
Darlehensanfrage, die sog. „Bearbeitungsgebühr“. Meist hängen diese Gebühren
direkt von der Kreditsumme ab und werden im Effektivzins bereits mit
verrechnet.
Die Bearbeitungsgebühren stellen somit einen wichtigen und nicht zu
vernachlässigenden Bestandteil der Kreditnebenkosten dar. |
| Befristung der Kreditzusage | Wenn ein Kreditgeber einem Kunden einen Kredit gewährt, gilt diese Zusage in
der Regel nur für einen bestimmten, also befristeten, Zeitraum. Wenn der
Kunde bzw. Kreditnehmer den Kredit innerhalb dieser Frist nicht annimmt bzw.
unterschreibt, so muss er den Kredit neu beantragen. |
| Beleihung | Als Beleihung bezeichnet man die Gewährung eines Kredites aufgrund einer
Sicherheit. Oftmals werden Kredite zur Baufinanzierung dadurch abgesichert,
dass das Baugrundstück oder das zu errichtende Bauwerk beliehen werden. Die
maximale Kredithöhe richtet sich nach der Beleihungsgrenze, die sich von dem
Beleihungswert des betreffenden Objektes ableitet. Zur Absicherung des
Kreditgebers wird das zu beleihende Objekt also mit einer Grundschuld
belastet. Zum Mittel der „Beleihung“ wird besonders dann gegriffen, wenn
andere Sicherheiten wie Eigenkapital oder z. B. Wertpapiere nicht vorhanden
sind.
Wird eine Lebensversicherung beliehen („Policen-Darlehen“), so ist dies
meist bis zur Höhe des Rückkaufwertes möglich. Es können allerdings nur
Lebensversicherungen und Rentenversicherungen beliehen werden, die einen
Sparvorgang enthalten.
Beleihungen stellen meist eine günstige Alternative zu einem Bankkredit dar,
da die Zinssätze in der Regel günstiger sind. |