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| Gläubiger | Als Gläubiger bezeichnet man eine Person, die auf Grund eines
abgeschlossenen Vertrages eine Leistung bzw. Geldmittel von einer anderen
Person, dem. sog. Schuldner, einfordern kann. Handelt es sich bei der
eingeforderten Schuld um ein Darlehen, so ist der Gläubiger der
Darlehensgeber (meist eine Bank) und hat somit ein Forderungsrecht gegenüber
dem Darlehensnehmer bzw. Schuldner.
Der Begriff „Gläubiger“ erklärt sich so, dass der Gläubiger dem Schuldner
„glaubt“, dass dieser die Schuld auch zurückzahlen wird. | | | | | Grundpfandrecht | Grundpfandrechte dienen der Sicherung von Forderungen. Es handelt sich dabei
um im Grundbuch eingetragene, auf die Zahlung einer Geldsumme gerichtete
Rechte an Grundstücken, die dem Sicherungsnehmer (also dem Kreditinstitut)
vom Sicherungsgeber (dem Schuldner) eingeräumt werden. Bei den eingeräumten
Rechten kann es sich um Hypotheken, Grundschulden oder Rentenschulden
handeln.
Falls der Pfandgeber (bzw. Schuldner) seine Verpflichtungen nicht erfüllt
(also z. B. den Kredit nicht tilgt oder keine Zinsen zahlt), hat der
Pfandnehmer (der Gläubiger) das Recht das Grundpfand zu verwerten. | | | | | Grundpfandrechte | Bei Grundpfandrechten handelt es sich um im Grundbuch eingetragene Rechte an
Grundstücken, die dem Kreditgeber zur Sicherung von Forderungen dienen. Die
Reihenfolge der Eintragungen in derselben Abteilung des Grundbuchs bestimmt
die Rangordnung bzw. das Rangverhältnis der Rechte im Grundbuch. Kommt es zu
einer Zwangsversteigerung des Grundstücks, so muss das Recht im höheren Rang
vor dem Recht im niedrigeren Rang erst voll befriedigt werden. | | | | | Grundschuld | Eine Grundschuld dient der Absicherung eines Kredits, ist aber rechtlich von
diesem unabhängig. Durch eine Grundschuld wird dem Darlehensgläubiger (bzw.
Sicherungsnehmer) von dem Darlehensnehmer (bzw. Schuldner) eine dingliche
Sicherheit an einem Grundstück gewährt. Die Belastung des Grundstücks
erfolgt also in der Weise, dass an den Gläubiger (meist Banken,
Realkreditinstitute oder Versicherungen) eine bestimmte Geldsumme aus dem
Grundstück zu zahlen ist, falls der Schuldner seinen Verpflichtungen nicht
nachkommt. In der Praxis sieht dies meist so aus, dass das betreffende
Grundstück in solchen Fällen von den Kreditgebern versteigert wird.
Die Grundschuld gehört somit auch zu den Grundpfandrechten, wobei im
Grundbuch auf ein einzelnes Grundstück mehrere Grundschulden eingetragen
werden können. | | | | | Hypothek | Bei einer Hypothek handelt es sich um eine Belastung (Pfandrecht) eines
(bebauten oder unbebauten) Grundstücks. Diese Belastung bzw. das Pfandrecht
wird in das Grundbuch eingetragen und dient der Absicherung von Krediten.
Das Pfandrecht berechtigt einen Gläubiger, sich wegen einer bestimmten
Forderung aus dem Grundstück zu befriedigen. Im Prinzip könnte man eine
Hypothek auch als Grundpfandkredit bezeichnen, wobei dieser Kredit von dem
Kreditgeber in Form eines Darlehens zur Verfügung gestellt wird. Bei
Hypotheken handelt es sich um langfristige Darlehen zur Baufinanzierung,
meist mit einer 3-6 monatigen Kündigungsfrist.
Wurde das Darlehen vollständig getilgt, so wird die Hypothek gelöscht.
Sollte der Kreditnehmer seinen Verpflichtungen nicht nachkommen, so hat der
Kreditgeber das Recht, das belastete Grundstück zu versteigern oder unter
Zwangsverwaltung zu stellen (wodurch Miet- und Pachtzinsen vereinnahmt
werden können). | | | | | Insolvenz | Kann ein Unternehmen oder eine Privatperson aufgrund fehlender
Zahlungsmittel fällige Geldschulden (dauerhaft) nicht mehr bezahlen, so
spricht man von Insolvenz (Zahlungsunfähigkeit). Die dauerhafte
Zahlungsunfähigkeit führt in der Regel zu der Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens, um die Gläubiger doch noch befriedigen zu können.
Dieses wird beim Amtsgericht eingeleitet und hat den Zweck, das Vermögen des
Kreditnehmers zur Befriedigung der Gläubiger zu verwenden.
Ist ein Unternehmen stark verschuldet, kann auch dies Grund für eine
Insolvenz sein. Das ist allerdings nur bei Unternehmen und nicht bei
Privatpersonen möglich.
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